Wenn beide Verlobte deutsche Staatsangehörige sind, richtet sich die Namensführung nach deutschem Recht.
Sie haben die Möglichkeit, einen der beiden Geburtsnamen oder den derzeit geführten Familiennamen als gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen. Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, hat die Möglichkeit, seinen bisher geführten Familiennamen oder seinen Geburtsnamen voranzustellen oder anzufügen.
Wurde ein Ehename bestimmt, kann dieser während Bestehens einer Ehe nicht widerrufen werden. Die Hinzufügung eines Ehenamens kann widerrufen werden, eine erneute Hinzufügung ist dann nicht mehr möglich.
Die Ehenamensbestimmung ist an keine Frist gebunden. Die Erklärung kann bei der Eheschließung und auch später abgegeben werden.
Es ist auch eine getrennte Namensführung möglich, d. h. jeder Ehegatte führt den Familiennamen, den er zum Zeitpunkt der Eheschließung führt.
Auslandsbeteiligung:
In Fällen, in denen ein Verlobter eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, bitten wir Sie, sich persönlich mit unserem Standesamt in Verbindung zu setzen.